Planungsrechtliche Maßnahmen gegen unsoziale Wohnmodelle

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, welche planungsrechtliche Maßnahmen (z.B. Bebauungspläne) und/oder Verwaltungsverfahren (z. B. Genehmigungsvorbehalte) eingesetzt werden können, die gewährleisten, dass die diversen Modelle des Wohnens

 

- Wohnen auf Zeit

- Möbliertes Wohnen

- Gewerbliches Wohnen

- Ferienwohnungen

- Zweitwohnungen

in Gebieten des sozialen Erhaltungsrechts (§ 172 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB) verhindert oder eingeschränkt werden können und sie zu versagen, bzw. die erforderlichen planungsrechtlichen Instrumente zu schaffen, wenn die Tatbestände für negative städtebauliche Folgewirkungen vorliegen. In die Prüfung sollen die bisherigen Erfahrungen und vorliegenden Gutachten anderer Berliner Bezirke einbezogen werden,

Begründung:

Die diversen Modelle des „Wohnens auf Zeit“, „Möblierten Wohnens“ und „Gewerblichen Wohnens“ treiben die Mieten in die Höhe und entziehen einen großen Teil von Wohnraum der Bezahlbarkeit. Damit wächst u. a. der Verdrängungsdruck auf Bestandsmieter*innen, die diesen Wohnmodellen „im Wege sind“.

Hiervon sind auch Gebiete mit sozialer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB (sog. Milieuschutzgebiete) betroffen. In Milieuschutzgebieten gibt es u. U. die Möglichkeit über Genehmigungsvorbehalte Einfluss auf die Errichtung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden