Rechtsgutachten mit aufschiebender Wirkung und bezirkliche Regeln weiterentwickeln

Die BVV möge beschließen:

 

ein externes, unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, das bezüglich des Umgangs mit der Friedensstatue "Ari" rechtlich beurteilen soll, wie ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, insbesondere:

 

  • Übergang der Statue in ein unbefristetes Denkmal
  • Erhalt der Statue durch Schenkung des Koreaverbandes an das Bezirksamt
  • Erhalt der Statue durch Aushandlung eines Vertrages zwischen dem Bezirksamt und dem Koreaverband (wie es bei der "Wandering Church" der Fall war)
  • Erhalt der Statue durch Einbeziehung des besonderen öffentlichen Interesses und der BVV Beschlusslage in die Rechtspraxis
  • Erhalt der Statue durch veränderte Auslegung der Richtlinien des Landes, sowie es in anderen Bezirken ebenfalls gehandhabt wird
  • Erhalt der Statue durch eine Ausnahmeregelung, sowie es in verschiedenen anderen Beispielen im Bezirk bereits passiert ist

Dieses Rechtsgutachten soll eine aufschiebende Wirkung haben und der BVV sowie dem Koreaverband zugesichert werden, dass so lange keine rechtliche Klärung vorliegt, die Abrissaufforderung ausgesetzt ist.

Auch wird das Bezirksamt ersucht, die bezirkliche Auslegung der landesgesetzlichen Grundlagen für das Erteilen der Sondererlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenlands (BerlStrG) generell dahingehend weiterzuentwickeln, dass – unter bestimmten Voraussetzungen in Einzelfällen – die Sondernutzungserlaubnis für einen längeren Zeitraum oder unbefristet erteilt werden kann, wie es in der Vergangenheit in Mitte und in anderen Bezirken bereits stattgefunden hat. Die Voraussetzungen für solche Einzelfälle sollten (z.B. durch Unterschriften-Quoren) nachgewiesenes öffentliches Interesse, und in jedem Einzelfall ein BVV-Antragsbeschluss sein.

Zeitraum oder unbefristet erteilt werden kann, wie es in der Vergangenheit in Mitte und in anderen Bezirken bereits  stattgefunden hat. Die Voraussetzungen für solche Einzelfälle sollten (z.B. durch Unterschriften-Quoren) nachgewiesenes öffentliches Interesse, und in jedem Einzelfall ein BVV-Antragsbeschluss sein.