Koloniestraße 10: Mieter*innen beim Kampf um ihre Wohnungen unterstützen
Inwieweit ist die Vorhabenträgerin für das Bauvorhaben „Neubau von 2 Gebäuden als Studentenwohnheim“, die „Campus Berlin III GmbH“, Eigentümerin aller Remisenwohngebäude im Hofbereich der Koloniestraße 10, bzw. welche Remisengebäude befinden sich auf dem Grundstück und welche Remisengebäude befinden sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers?
Des Weiteren soll die „Campus Berlin III GmbH“/Herr Uhlmann angehalten werden, davon abzulassen, bezüglich der Äußerungen zur derzeitigen und evtl. zukünftigen Genehmigungslage gegenüber den Mieter*innen den Anschein zu erwecken, als würde das Bezirksamt Mitte nicht alle rechtlichen Mittel gegen die beabsichtigten Vernichtung des Wohnraums der Mieter*innen geltend machen wird (z. B. die Forderung der Schaffung von Ersatzwohnraum gemäß Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sowie das Erhaltungsrecht (Milieuschutz)).
Zum Zweiten wird das Bezirksamt ersucht, die betroffenen Mieter*innen der Wohnremisen auf dem Hofgelände der Koloniestraße 10 schriftlich über die aktuelle Genehmigungslage (z. B. Baugenehmigung, Abrissgenehmigung, Zweckentfremdungsgenehmigung, erhaltungsrechtliche Genehmigung, naturschutzrechtliche Genehmigung) und die weiteren Rahmenbedingungen, die dem Abriss der Wohnungen entgegenstehen (z. B.: Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, Erhaltungsrecht (Milieuschutz), Artenschutz) zu informieren, um sicherzustellen, so dass diese umfassend informiert sind, ihre Situation einschätzen können und nicht möglichen weiteren „Fake-News“ zum Opfer fallen.
Bei Änderungen des Genehmigungsstände und sonstiger Sachlagen sind die Mieter*innen ebenfalls kontinuierlich und zeitnah zu informieren.
Begründung:
Das Bezirksamt Mitte hat mit Baugenehmigung vom 21.03.2024 den „Neubau von 2 Gebäuden als Studentenwohnheim“ im hinteren Hofbereich der Koloniestraße 10 genehmigt.
Wie nicht anders zu erwarten, hat nun die Vorhabenträgerin des Neubaus, die „Campus Berlin III GmbH“, die Absicht, die Bestandsremisen im Hof – die zwar nur z. T. auf ihrem Grundstück stehen, jedoch dem Neubau im Wege sind - abzureißen und die Mieter*innen aus ihren Wohnungen zu vertreiben.
Die Mieter*innen wurden nun kürzlich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass für die „beabsichtige komplette Neubebauung des hinteren Grundstücksteils, die vorhandenen Remisen beseitigt werden müssen“. Es wird dabei behauptet, dass die “Campus Berlin III GmbH“ der „Eigentümer des Grundstücks Koloniestraße 10 sei“, was nach aktuellem Kenntnisstand unzutreffend ist. Zutreffend ist wohl dagegen, dass die „Campus Berlin III GmbH“ lediglich Eigentümerin des hinteren Grundstücksteils der Koloniestraße 10 ist, der Grundstücksteil mit der Vorderhausbebauung und dem dahinterliegenden Hofteil soll sich nicht im Eigentum der „Campus Berlin III GmbH“ befinden.
Weiter wird unzutreffend ausgeführt, dass „die für den Abriss der Remisen und den Neubau erforderlichen Genehmigungen der Behörden teilweise vorliegen und soweit das nicht der Fall ist, mit einer zeitnahen Erteilung gerechnet werden kann“. Lediglich die Information, dass die für den Neubau erforderlichen Genehmigungen der Behörden vorliegen, ist nach aktuellem Kenntnisstand zutreffend. Alles andere dürfte den „Tatbestand Fake-News“ erfüllen.
Auf Grundlage dieser Behauptungen wird den Mieter*innen offeriert, dass man zu „einer freiwilligen Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses bereit sei“. Um den Mieter*innen die Vernichtung ihres bezahlbaren Lebensmittelpunktes „schmackhaft zu machen“, werden „einmalige Entschädigungszahlungen auf Basis des Berliner Mietspiegels von 2023 und eine Umzugspauschale“ angeboten.
Das Bezirksamt ist daher aufgefordert, zum Schutz der Mieter*innen diesen die erforderlichen Informationen an die Hand zugeben, die sicherstellen, dass sie umfassende Kenntnisse der Sachlage haben und auf deren Grundlage handeln können. Des Weiteren ist der Vorhabenträger aufzufordern, seine Darstellungen der Realität anzupassen und nicht weiter mit Halbwahrheiten und Falschdarstellungen die Mieter*innen unter Druck zu setzen und zur Aufgabe ihrer Wohnungen zu drängen.
Begründung der Dringlichkeit: Die Antragstellerin bekam erst nach Ablauf der Frist gemäß § 35 Absatz 2, Satz 1 der Geschäftsordnung der BVV-Mitte Kenntnis von dem Vorgang, so dass ein dementsprechend fristgerechte Einbringung eine Antrages nicht möglich war.