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Mieter*innen im Mettmannkiez unterstützen

BVV Mitte von Berlin

09.05.2022

Fraktion DIE LINKE

 

Antrag

Mieter*innen im Mettmannkiez unterstützen – Umstrukturierungssatzung für die Fennstraße 33,34/ Tegeler Straße 1 sowie Tegeler Straße 2-7 erlassen

Das Bezirksamt wird ersucht - unabhängig vom Grundsatz, weiterhin alle planungsrechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt der Wohnhäuser einzuleiten (vergl. BVV-Beschluss DS 3312/V) - für das Gebiet der Grundstücke Fennstraße 33,34/ Tegeler Straße 1 sowie Tegeler Straße 2-7 eine Rechtsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch* (sog. Umstrukturierungssatzung) zu erlassen.

Um den sozialen Belangen der Mieter*innen der betroffenen Gebäude Rechnung zu tragen, soll gemäß § 172 Absatz 5 BauGB ein Sozialplan für alle Mieter*innen aufgestellt und umgesetzt werden. Hierbei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1. Unter Berücksichtigung der bisherigen Wohnungsgröße soll der Mietpreis der zukünftigen Wohnung (Nettokaltmiete/qm), auch bei ggf. besserer Ausstattung, den aktuell gezahlten Mietpreis der jeweiligen Wohnung nicht wesentlich übersteigen. Dabei gilt für die zu bezuschussende Nettokaltmiete eine Obergrenze von 6,50 €/m²/nettokalt. Dies soll auch bei einer Erhöhung der Wohnungsgröße der zukünftigen Wohnung bis maximal 20% gelten. Die jeweilige Mietdifferenz ist vom derzeitigen Eigentümer (Bayer-Schering AG) unbefristet zu übernehmen.

2. Für belegungsgebundene Wohnungen müssen die Regelungen unter 1. nicht angewandt werden. Für Mieter*innen mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, die belegungsgebundene Wohnungen des Bezirkes in Anspruch nehmen, kann dies zu den bestehenden Mieten möglich sein.

3. Für Mieter*innen, die BezieherInnen der Grundsicherung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) nach dem SGB II sind, sind Verfahren festzulegen, die langfristig sicherstellen, dass die zukünftigen Wohnungsmieten nicht die Höchstgrenzen der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung überschreiten. Dennoch vorhandene Mietdifferenzen sind vom derzeitigen Eigentümer (Bayer-Schering AG) unbefristet zu übernehmen.

4. Die sonstigen üblichen Sozialplanregelungen (z. B.: Aufwendungsersatzanspruch und/oder Entschädigungen, Mietminderung, Umzugsunterstützung und Erstattung von Umzugskosten u. a.) sollen von den o. g. Regelungen unabhängig weiterhin gelten. Mit der Erarbeitung des/der Sozialplans/pläne ist eine eigentümerunabhängige Mieterberatung zu beauftragen.

Begründung:

Die Eigentümerin der Grundstücke (Bayer AG) beabsichtigt die Wohngebäude Fennstraße 33,34/ Tegeler 1 sowie Tegeler Straße 2-7 abzureißen, um ihr Firmengelände zu erweitern. Hiervor sind ca. 140 Wohnungen betroffen. Aktuell sollen 2 Gebäudeteile der Tegeler Straße 2 und 3 abgerissen werden, langfristig ist vom Abriss aller Gebäude auszugehen.

Die BVV hat mit DS 3312/V zu „Keine Wohnhausabrisse und Mieter*innenvertreibung in der Tegeler Straße 2-5 sowie Tegeler Straße 6-7 und Tegeler Straße 1/Fennstraße 33/34 durch Bayer“ beschlossen: „Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber der „Sechsten Bayer Real Estate VV GmbH & Co. KG“, sowie der für die Grundstücke beauftragten „Hausverwaltung Hoell GmbH“ dafür einzusetzen, dass die aktuell beabsichtigten Abrisse der Wohngebäude Tegeler Straße 2-5 nicht umgesetzt und die bereits erfolgten Kündigungen der Wohnungen gegenüber den Mieter*innen umgehend zurückgenommen werden. Daneben ist darauf hinzuwirken, dass die zu erwartenden Abrisse die angrenzenden Gebäude Tegeler Straße 6-7 und Tegeler Straße 1/Fennstraße 33/34 nicht erfolgen und den dortigen Mieter*innen nicht gekündigt wird. Darüber hinaus wird das Bezirksamt - ggf. in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung - ersucht, alle planungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine Sicherung der Wohnbebauung ermöglichen. Im Weiteren wird das Bezirksamt ersucht, die BVV umgehend schriftlich über die ihm bekannten Planungen der Eigentümerin zu informieren. Dabei ist darzulegen, wann und in welcher Form sich das Bezirksamt dafür eingesetzt hat, dass die geplanten Abrisse und Kündigungen verhindert werden, bzw. was unternommen wurde, um absehbare Obdachlosigkeiten abzuwenden.“ Diese grundsätzliche Forderung soll weiterhin oberste Prämisse des Handels des Bezirksamtes sein.

Mit Vorlage zur Kenntnisnahme zum o. g. BVV-Beschluss hat das Bezirksamt in der BVV am 18.11.2021 jedoch in epischer Breite die Bedeutung der Firma Bayer am Standort Wedding dargelegt und darauf verwiesen, dass der Erhalt der Wohngebäude planungsrechtlich nicht im Interesse des Bezirksamtes Mitte ist. Die Interessen der Mieter*innen der Wohngebäude, die durch den Abriss ihrer bezahlbaren Wohnungen beraubt werden sollen, finden in der Vorlage mit keiner Silbe Erwähnung.

In der o. g. Vorlage zur Kenntnisnahme heißt es u. a.: „Nach Kenntnis des Fachbereichs Stadtplanung wird für das Betriebsgelände derzeit durch die Bayer AG ein Nutzungskonzept für den Standort Fennstraße erarbeitet. Dessen Bearbeitungsstand und seine Inhalte sind dem Bezirksamt nicht bekannt. Wie oben dargelegt, können keine rechtlichen Grundlagen herangezogen werden, um die geplanten Abrisse und Kündigungen zu verhindern. Mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV ist verabredet, die Fa. Bayer zur nächsten Sitzung einzuladen, um dort die Pläne zur Weiterentwicklung des Standortes vorzustellen“.

In Ergebnis der besagten Stadtentwicklungsausschusssitzung am 26.01.2022 wurde vom Vertreter der Firma Bayer dagegen dargestellt, dass KEINE PLÄNE zur Weiterentwicklung des Standortes vorliegen, als lediglich der Plan, 2 Gebäudeteile abzureißen, um für eine Baustelleneinrichtung Platz zu schaffen. Dies stellt die zitierten Darstellungen des Bezirksamtes in der Vorlage zur Kenntnisnahme, dass „keine rechtlichen Grundlagen herangezogen werden können, um die geplanten Abrisse und Kündigungen zu verhindern“, klar in Frage.

Unabhängig von der Grundsatzforderung des Erhalts der Wohngebäude, müssen sich jedoch einige Mieter*innen bereits heute rechtlich gegen von Bayer ausgesprochene „Verwertungskündigungen“ wehren. Wohnungsalternativangebote gibt es nicht. Und weitere Mieter*innen werden absehbar dieses Schicksal teilen. Um der Umstrukturierung des Mettmannkiezen zu begegnen, ist das Bezirksamt aufgefordert, durch den Erlass eine Umstrukturierungssatzung die Voraussetzungen zu schaffen, soziale Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Vertreibung der Mieter*innen in die Obdachlosigkeit verhindern. * https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__172.html

Kleedörfer, Diedrich

und die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE.

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