Wohnen ist Daseinsvorsorge: Mietwucher verfolgen, ahnden, stoppen!

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

1.        Das Bezirksamt wird ersucht, Mietpreisüberhöhungen nach § 5       Wirtschaftsstrafgesetz konsequent zu verfolgen und zu ahnden. Dazu soll der Bezirk        in Abstimmung mit dem Senat, den anderen Bezirken und der Stadt Frankfurt am          Main ein Musterverfahren entwickeln und die in der Stadt Frankfurt am Main           angewandten Maßstäbe übernehmen sowie den Senat aufzufordern entsprechende         Zuständigkeiten mit der Staatsanwaltschaft zu klären.

2.        Des Weiteren wird das Bezirksamt ersucht, die personellen Voraussetzungen zu            schaffen, die eine Verfolgung und Ahnung von Verstößen gegen      Mietpreisüberhöhung gemäß dem „Gesetz zur weiteren Vereinfachung des             Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz)“ sicherstellt.

3.        Zudem sollen Informationshinweise für mögliche Anzeigeverfahren nach dem     Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) auf der bezirklichen Internetseite zur Verfügung            gestellt werden.

 

Begründung

Mehr als 80 Prozent der Berliner Bevölkerung wohnt zur Miete. Diese Menschen waren in den 2010er Jahren derart rasanten Mieterhöhungen – bei Bestands- und insbesondere bei Angebotsmieten – ausgesetzt, dass bereits aus den Daten des Mikrozensus von 2018 hervor geht, dass jeder zweite Miethaushalt mehr als 30 Prozent des Einkommens für die Miete aufbringen muss. Sowohl in sozialpolitischen wie auch in immobilienwirtschaftlichen Erwägungen gilt eine derart hohe Mietbelastungsquote als problematisch und eigentlich für die betroffenen Haushalte als nicht mehr leistbar.

In der Zeit, die seit diesem Befund vergangen ist, sind die Mieten wie auch die kalten und warmen Nebenkosten und nicht zuletzt die Lebenshaltungskosten insgesamt in einem abermaligen Rekordtempo angestiegen. Mieterinnen und Mieter mit geringen und mittleren Einkommen werden von dieser Entwicklung zunehmend an die Wand gedrückt.

Das Wirtschaftsstrafgesetz definiert in § 5 WiStrG den Ordnungswidrigkeitstatbestand von unangemessen zu hohen Mietentgelten, gemeinhin als „Wuchermiete“ bekannt. Bisher wird diese Ordnungswidrigkeit bundesweit kaum verfolgt. Insbesondere, da Mieter*innen darlegen müssen, dass der Vermietende eine Zwangslage aufgrund des geringen Angebots an Wohnungen ausgenutzt hat und der Nachweis als schwerlich erbringbar gilt.

Auf Antrag einer gemeinsamen Initiative der Länder Bayern, Brandenburg, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat eine Verschärfung beschlossen. Im Wesentlichen sollte sich nach dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetzesentwurf der Bußgeldrahmen auf 100.000 EUR verdoppeln und Mietwucher leichter anerkannt werden (Drucksache 849/21).

Dass die Vorschrift auch in ihrer jetzigen Form nicht faktisch ins Leere läuft und rechtssicher Anwendung finden kann, zeigt die Stadt Frankfurt am Main. Allein zwischen 2020 und 2022 hat die Stadt Frankfurt am Main knapp 1.400 Fälle von Mietwucher verfolgt. Dabei wurden insgesamt 419.000 Euro überzahlter Miete von Vermieter*innen an Mieter*innen zurückgezahlt und Mieten in vielen Fällen abgesenkt. Das Instrument hat sich in der Stadt Frankfurt am Main bewährt.

Für die Verfolgung sind die bezirklichen Wohnungsämter zuständig. Auch in unserem Bezirk muss das Instrument wirksam angewendet werden, um Mieter*innen vor zu hohen Mieten zu schützen.

Im Rahmen der Beantwortung der Schriftliche Anfrage DS 19 / 17 124 des Abgeordneten Mathias Schulz (SPD) zu „Illegales Treiben von Wohnungseigentümern beenden.

Mieter*innen in der Habersaathstraße schützen!“ https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-17124.pdf ,

heißt es:

„Frage 2: Wieviel Stellen sind im Land Berlin für die Auslegung und Durchsetzung von §§ 5 und 6 WiStrG vorgesehen (bitte aufschlüsseln nach Senat und Bezirk, Anzahl der besetzten und unbesetzten Stellen, Stellenbewertung)?

Antwort zu 2: Das Bezirksamt Mitte hat dazu Folgendes mitgeteilt: „Stellen für eine Verfolgung gibt es im Amt für Bürgerdienste bzw. im Wohnungsamt des Bezirksamts Mitte nicht.““

Da für die Umsetzung der im Antrag geforderten Maßnahmen Personalkapazitäten im Bezirksamt  erforderlich sind, muss das Bezirksamt umgehend die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen.